Satzung Hofgemeinschaft Fargemiel e.V.

Formulierungshinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Textes wird auf die Schreibweise –er/innen verzichtet. Generell werden stattdessen die Begriffe stets in der kürzeren, männlichen Schreibweise (z.B. Gründer) verwendet.

An dieser Stelle wird mit Gültigkeit für den gesamten Text betont, dass dies als Synonym für die männliche und weibliche Form vereinfachend verwendet wird und damit alle männlichen und weiblichen Personen gleichberechtigt angesprochen werden.

Präambel

Die Gründer des Vereins HOFGEMEINSCHAFT FARGEMIEL möchten auf der Grundlage der Anthroposophie Sozialarbeit und biologisch- dynamische Landwirtschaft miteinander verbinden. Dazu sollen Orte in einem landwirtschaftlichen Milieu geschaffen und unterhalten werden, in denen Menschen mit und ohne Hilfebedarf zusammen leben, arbeiten und individuelle Entwicklungschancen entwickeln, ergreifen und verwirklichen können.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen HOFGEMEINSCHAFT FARGEMIEL
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 23777 Fargemiel, Siggener Weg 2. Der Verein wurde am 23.07.2015 errichtet.

  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Förderung der Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten, Unterhalten und Betreiben von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen und Maßnahmen für Menschen mit Hilfebedarf wie z.B.

    a)  Wohnheimen und Wohngruppen für Menschen mit Hilfebedarf einschließlich der Betreuung selbständig wohnender Menschen mit Hilfebedarf;

    b)  Berufliche Bildung für Menschen mit Hilfebedarf;

    c)  Durchführung von Freizeitmaßnahmen für Menschen mit Hilfebedarf;

    d)  Sowie weitere Dienste und Angebote für Menschen mit Hilfebedarf und Benachteiligungen.

    e)  Die Erhaltung und Förderung der Biodiversität auf den landwirtschaftlichen Flächen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und fördern wollen.

  2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes und die Aushändigung der Vereinssatzung.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

a)  Mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

b)  Durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum nachfolgendem Jahresende.

c)  Durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, sofern das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

d)  Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins vorsätzlich schädigt. Der Ausschluss erfolgt, nach Anhörung und durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes, mit sofortiger Wirkung.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

a)  Der Vorstand

b)  Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, können die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft wählen.

  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, der für die Mitglieder des Vereins und die Öffentlichkeit als erster Ansprechpartner gilt.

  5. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Haushaltsplan.

  7. Sofern die Geschäftsordnung des Vorstandes nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Vorstände gefasst.

  8. Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen in der Regel im Rahmen von Vorstandssitzungen. Der Sprecher des Vorstandes lädt, mit Angabe der Tagesordnung, zu den Vorstandssitzungen, mit einer Frist von mindestens acht Tagen, ein. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

  9. Bei den Vorstandssitzungen kann sich jedes Vorstandsmitglied durch ein anderes mit Vollmacht vertreten lassen.

  10. Vereinbarungen mit nahen Angehörigen von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

  11. Mitglieder des Vorstandes können ihre Tätigkeit auch hauptamtlich ausführen. Sie erhalten dafür eine angemessene Vergütung.

  12. Auslagen von Vereinsmitgliedern, wie Telefongebühren, Portokosten oder Reisekosten, die für den Verein getätigt werden,können erstattet werden.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens 30 Tage vor der Versammlung in Textform abzusenden. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder durch ein Sechstel der Mitglieder verlangt wird.

  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    a)  Die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.

    b)  Die Beschlussfassung über den Jahresabschluss.

    c)  Die Entgegennahme des Vorstandsberichts.

    d)  Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Rechtsform und ggf. über die Auflösung des Vereins.

    e)  Die Wahl und Entlastung von Rechnungsprüfern.

    f)  Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

  5. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Sechstel der Mitglieder anwesend ist.

  7. Sollten weniger als ein Sechstel der Mitglieder anwesend sein, lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und Beibehaltung der Tagesordnung erneut zur Mitgliederversammlung ein, auf der die Beschlussfähigkeit auch ohne das Erreichen des unter § 6 Abs. 6 angegebenen Quorums gegeben ist.

  8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine anderen Regelungen getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  9. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von mindestens zwei der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder verlangt wird.

  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Protokollanten und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

    a)  Ort und Zeit der Versammlung.

    b)  Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers.

    c)  Die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste).

    d)  Die Tagesordnung.

    e)  Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

    f)  Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 7 Änderungen der Satzung und der Rechtsform des Vereins

  1. Änderungen der Satzung und der Rechtsform des Vereins müssen in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Soweit für die Eintragung in das Vereinsregister und für die Anerkennung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich, ist der Vorstand berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung.

  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder und nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, an welche Einrichtung das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Vereins fällt.

§ 9 Schlichtung, Schiedsgericht

  1. Bei allen Streitigkeiten, die zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander oder zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsorganen oder zwischen Vereinsorganen untereinander hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung dieser Satzung und dieser Schlichtungs- und Schiedsklausel sowie der auf der Satzung beruhenden Beschlüsse und Maßnahmen entstehen, sind die Beteiligten Berechtigt, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung der Gemeinnützigen Treuhandstelle Hamburg e.V. zu beantragen. Wird von Streitbeteiligten ein Schlichtungsantrag gestellt, so sind die übrigen Beteiligten zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.

  2. Wurde ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt oder wurde ein Schlichtungsspruch nicht angenommen, so entscheidet, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über alle Streitigkeiten gemäß Absatz 1 ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Gemeinnützigen Treuhandstelle Hamburg e.V.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 23. Juli 2015 geändert am 8.12.2016 (Ergänzung § 5 Punkt 12)